Vertragsrecht – für Privatpersonen

Das Schweizer Vertragsrecht für Privatpersonen ist sehr umfangreich. In vielen Fällen lohnt sich eine anwaltliche Beratung, doch auch das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen hilft den Bürgerinnen und Bürgern. Im Folgenden soll auf einige wesentliche Fragen dieses Rechtsgebiets eingegangen werden.

Vertragsrecht für Privatpersonen: Wann ist ein Vertrag anfechtbar?
Ein Vertrag lässt sich nur anfechten, wenn er Mängel hat. Dabei kommen oft folgende Mängel vor:

  • Übervorteilung: Diesen Fall regelt Art. 21 OR (Obligationenrecht). Eine Übervorteilung ist ein zwischen Leistung und Gegenleistung bestehendes offenbares Missverhältnis. Der Vertrag wurde offenkundig unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit einer Vertragspartei (meistens der Privatperson) abgeschlossen. Die Anfechtung ist innerhalb Jahresfrist erklärbar. Der Anfechtende kann das bisher Geleistete zurückverlangen.
  • Irrtum bei Vertragsabschluss: Nach Art. 23, 24 OR ist der Vertrag nicht gültig, wenn sich eine Vertragspartei beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befand. Dieser Irrtum ist dann wesentlich, wenn der Irrende bei Kenntnis des tatsächlichen Sachverhalts den Vertrag nicht abgeschlossen hätte.
  • Täuschung: Nach Art. 28 OR liegt eine absichtliche Täuschung vor, wenn eine Vertragspartei wesentliche Tatsachen vorspiegelt oder unterdrückt. Vorgespiegelt könnte ein gewisser Qualitätsstandard werden, unterdrückt ein wesentlicher Mangel.

Ein Widerruf ist schriftlich zu erklären. Er ermöglicht es durchaus, auf den Vertrag später zurückzukommen.

Allgemeiner Rücktritt im Vertragsrecht
Nicht von jedem mängelfreien Vertrag können die Parteien ohne Weiteres zurücktreten. Doch bei bestimmten Verträgen besteht ein allgemeines Widerrufsrecht:

  • Haustürgeschäft (Art. 40a ff. OR)
  • Konsumkredit (Art. 16 Konsumkreditgesetz)
  • Auftrag (Art. 404 OR)
  • Ehe- oder Partnerschaftsvermittlungsvertrag (Art. 406e OR)

Davon unbenommen können Händler in ihren AGB das allgemeine Rücktrittsrecht einräumen. Aus diesem Grund sollten private Verbraucher die AGB stets lesen.

Minderjährige im Schweizer Vertragsrecht
Personen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr sind minderjährig. Sollten sie Rechtsgeschäfte eingehen, bleiben diese ohne Einwilligung der Eltern (des gesetzlichen Vertreters) nur schwebend wirksam (Art. 19 ZGB [Schweizer Zivilgesetzbuch]). Die Eltern können ihre Einwilligung vor und während des Abschlusses, aber auch danach erteilen, sie können sie aber auch im Nachhinein versagen, wenn sie über den Abschluss nicht informiert waren. Eine mit Stand 2019 offene Frage ist, ob Eltern, die ihren Kindern freien Online-Zugang gewähren, damit global deren Rechtsgeschäften im Internet zustimmen. Die Schweizer Rechtsprechung tendiert dahin, dass nach wie vor jedem einzelnen Rechtsgeschäft zugestimmt werden muss.

Internetschwindeleien
Das Schweizer SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) warnt in einer aktuellen Broschüre vor Internetschwindeleien. Allerdings sind die unter Täuschung zustande gekommenen Verträge nach Art. 28 OR anfechtbar (siehe oben). Sollte der betrügerische Händler ein Inkassounternehmen mit dem Einziehen der Forderung beauftragen, genügt es, auf die Anfechtung des Vertrages zu verweisen. Der Händler müsste dann seine Forderung einklagen, Zivilrichter urteilen aber überwiegend im Sinne des Verbrauchers.

Nicht angeforderte Lieferungen
Das Schweizer Vertragsrecht bestimmt in Art. 6a OR, dass Verbraucher eine unbestellte Sache weder zurücksenden noch aufbewahren müssen. Sie haben sie nicht beauftragt und sind damit frei von jedweder vertraglichen Pflicht. Nur wenn ein offenkundiger Irrtum vorliegt, sollte der Absender durch den Empfänger benachrichtigt werden.